Satzung des Bodensee-Segler-Verband (BSVb)
Beschlossen am 12.11.2022 beim Seglertag in Lindau
§ 1 Name und Zweck
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Der Bodensee-Segler-Verband (BSVb) ist der Zusammenschluss seiner Mitgliedsvereine in den drei Bodenseeuferstaaten sowie im Fürstentum Liechtenstein. Auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens pflegt und fördert er das Segeln als Leistungs- und Breitensport.
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Der BSVb ist die Interessenvertretung der Mitgliedsvereine gegenüber Behörden, Verbänden und ähnlichen Einrichtungen, ohne dass den Vereinen die Möglichkeit genommen ist, ihre diesbezüglichen Interessen selbst zu verfolgen. Der BSVb hält in geeigneter Weise Kontakt zu den nationalen Wassersportverbänden in Deutschland, Österreich und der Schweiz und tauscht sich mit diesen aus.
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Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Segelsports in all seinen Facetten, insbesondere der Regattatätigkeit, des Jugendsegelns und des Fahrtensegelns. Die Zweckverfolgung wird insbesondere verwirklicht durch Beratung bei der Errichtung von Wassersportanlagen, der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Mitwirkung bei Regattaveranstaltungen und der Ausschreibung von Preisen in Verbandswettbewerben. Der BSVb setzt sich desweiteren für die Umsetzung von Umwelthemen im Segelsport ein.
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Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Beschlüsse des BSVb zu Regattabestimmungen sind gegenüber denjenigen des Weltsegelverbandes World Sailing oder eines zugehörigen nationalen Dachverbandes nachrangig.
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Der BSVb hat seinen Sitz in Konstanz. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim AG Freiburg unter VR 380624.
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Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, kommuniziert der Verband mit seinen Mitgliedern in Textform. Es ist ihm unbenommen die Schriftform zu benutzen.
§ 2 Mitglieder
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Der Verband hat ordentliche und assoziierte Mitglieder, jeweils organisiert in der Rechtsform des Vereins.
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Ordentliches Mitglied ist, wer einem für ihn maßgeblichen nationalen Dachverband des Segelsports angehört, seinen Sitz im Einzugsbereich des Bodensees hat, seine Segelsport - Aktivitäten im Wesentlichen auf dem Bodensee ausübt und die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. Handelt es sich beim Segelsport um eine Abteilung eines umfassenderen Vereinszwecks, hat der Verein zu gewährleisten, dass die Belange des Segelsports eigenständig entschieden werden können.
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Assoziierter Verein kann ein Verein sein, der nicht den für ihn maßgeblichen nationalen Dachverbänden des Segelsports angehört. Assoziierte Vereine haben als Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied. Bei Beschlüssen zur Regattatätigkeit des BSVb und seiner ordentlichen Mitglieder sind sie jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen.
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Allen Vereinen wird seitens des Verbandes empfohlen, aktiv Jugendausbildung zu betreiben.
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Ein Antrag auf Aufnahme als ordentlicher oder assoziierter Verbandsverein muss dem BSVB mindestens drei Monate vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. Dem formlosen Antrag müssen eine kurz gefasste Vereinsgeschichte, Satzung, Zeichnung des Standers, Yacht-Register und eine Namens- und Anschriften-Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beiliegen.
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Voraussetzung für die Aufnahme ist das Einverständnis der Verbandsvereine des betreffenden Uferstaates. Wenn die Vereine eines Uferstaates in einem besonderen Verband zusammengeschlossen sind, ist dessen Zustimmung erforderlich und ausreichend.
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Einzelpersonen können nicht aufgenommen werden.
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Der Austritt eines Verbandsvereines kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen – vorausgesetzt, dass er mindestens einen Monat zuvor gegenüber dem Vorstand durch Einschreiben erklärt wurde.
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Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des BSVb erheblich schädigen oder nach Erinnerung mit einer Frist von 1 Monat ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, sowie gegen wesentliche Bestimmungen der Satzung des Verbandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aus dem BSVb ausgeschlossen werden.
§ 3 Organe
- Die Organe des BSVB sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die über den Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes hinausgehen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung („Bodensee - Seglertag“) soll jährlich im November zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall einen seiner Stellvertreter gem. § 5 (III) Satzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat.
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Der Vorstand kann erforderlichenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte aller Verbandsvereine oder alle Verbandsvereine eines Uferstaates es verlangen.
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In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand eine Abstimmung im Umlaufverfahren durch die Verbandsvereine herbeiführen.
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Jeder Verbandsverein hat bei Mitgliederversammlungen und schriftlichen Abstimmungen eine Stimme.
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Stellvertretung (mit Stimmübertragung) ist nur innerhalb des betreffenden Uferstaates möglich; sie bedarf der schriftlichen Vollmacht.
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Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Verbandsvereine vertreten sind.
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Die Verbandsvereine sind verpflichtet, Delegierte zu entsenden oder sich bevollmächtigt vertreten zu lassen.
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Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Verbandsvereine jedes Uferstaates sowie die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung eines Drittels der Verbandsvereine eines jeden Uferstaates sowie drei Viertel der vertretenen Verbandsvereine mindestens erforderlich.
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Zur Auflösung des BSVB und zum Beschluss über die Verwendung seines Restvermögens auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Verbandsvereine erforderlich.
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Der Besuch der BSVB-Mitgliederversammlung steht jedem Angehörigen eines Verbandsvereines offen; Rederecht hat er nur mit Zustimmung seines Verbandsvereins.
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Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten sind. Der Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer, der das Protokoll ebenso wie der Vorsitzende zu unterschreiben hat. Die Mitgliedsvereine erhalten Abschriften. Im Fall einer schriftlichen Abstimmung gem. Abs. IV ist entsprechend zu verfahren.
§ 5 Vorstand
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(I) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen Vertretern und einem Stellvertreter für jedes der drei Bodenseeländer. Jeder Uferstaat bestimmt seine Vertreter selbst. Die Verbandsvereine im Fürstentum Liechtenstein gehören zum Uferstaat Schweiz und werden durch die Schweizer Sektion vertreten und betreut.
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Aus dem Kreis der ordentlichen Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung eines zum Vorsitzenden (Präsidenten) und zwei zu Stellvertretern (Vizepräsidenten). Die Vizepräsidenten müssen aus den beiden Uferstaaten kommen, denen der Präsident nicht angehört. Der Präsident und die ihn vertretenden Vizepräsidenten sind Vorstände im Sinne des BGB § 26. Sie vertreten den BSVB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
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Um den BSVB verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit bestellt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand.
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Da alle drei Uferstaaten im Vorsitz gleichbehandelt werden sollen, erfolgt die Wahl des Präsidenten im Turnus der Länder. Auf die Wiederwahl eines Präsidenten im unmittelbaren Anschluss an seine abgelaufene Amtszeit ist möglichst zu verzichten, wenn nicht gewichtige Gründe dafürsprechen.
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Die anstehende Neuwahl des Präsidenten muss den Verbandsvereinen mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BSVB und informiert die Verbandsvereine in geeigneter Form über seine Arbeit.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die von ihm beschlossene Arbeitslinie nach innen und außen zu vertreten.
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Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen. Der Geschäftsführer arbeitet nach Weisungen des Vorstandes und leitet die Geschäftsstelle des BSVB. Weiters kann der Vorstand auch Nichtvorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen (z. B. Beratender Ausschuss, Fragen des Umweltschutzes, Pressestelle). Für ihre Arbeit sind sie dem Vorstand verantwortlich.
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Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
§ 6 Finanzen
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Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Jeder Uferstaat hat für die Reisekosten seiner Vorstandsmitglieder selbst aufzukommen. Kosten aus Reisen, die dem BSVB-Interesse insgesamt dienen und vom Vorstand für erforderlich erachtet werden, gehen zu Lasten der Verbandskasse.
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Die aus der Geschäftsführung durch den Vorstand erwachsenen Kosten werden durch die von den Verbandsvereinen zu entrichtende Beiträge aufgebracht.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Berechnungsgrundlage beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung wählt ein Vorstandsmitglied als Kassen- und Rechnungsführer auf die Dauer seiner Vorstandszugehörigkeit.
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Die Amtszeit der durch die Mitgliederversammlung zu wählende beide Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Alljährlich ist ein Nachfolger für den turnusgemäß ausscheidenden Rechnungsprüfer zu wählen.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Segelsports.